2014/35/EU – CE-Zertifizierung für elektrische Betriebsmittel
Die EU-Richtlinie über elektrische Betriebsmittel („Niederspannungsrichtlinie“) soll sicherstellen, dass nur solche elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
In den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung
- zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
- zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.
Produkte mit kleineren Nennspannungen fallen unter die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit.
Einige wenige Ausnahmen für Betriebsmittel und Bereiche sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt (z.B. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre).
Ziele und Umsetzung der CE-Kennzeichnung
Die Niederspannungsrichtlinie dient dem Zweck, ein hohes Schutzniveau von elektrischen Geräten bezüglich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern zu gewährleisten und das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes zu garantieren.
Die meisten Funkanlagen (Funk-Sender und -Empfänger), für die die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU gilt, fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Statt dessen fordert die Funkanlagenrichtlinie die Einhaltung der »Wesentlichen Anforderungen« der Niederspannungsrichtlinie, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen, was einer verschärften normativen Anwendung der Niederspannungsrichtlinie entspricht.
Wie alle europäischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie, den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Dies wird aus Artikel 4 ersichtlich, der fordert: „Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.“
2014/35/EU – CE-Zertifizierung für elektrische Betriebsmittel
Die EU-Richtlinie über elektrische Betriebsmittel („Niederspannungsrichtlinie“) soll sicherstellen, dass nur solche elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
In den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung
- zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
- zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.
Produkte mit kleineren Nennspannungen fallen unter die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit.
Einige wenige Ausnahmen für Betriebsmittel und Bereiche sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt (z.B. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre).
Ziele und Umsetzung der CE-Kennzeichnung
Die Niederspannungsrichtlinie dient dem Zweck, ein hohes Schutzniveau von elektrischen Geräten bezüglich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern zu gewährleisten und das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes zu garantieren.
Die meisten Funkanlagen (Funk-Sender und -Empfänger), für die die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU gilt, fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Statt dessen fordert die Funkanlagenrichtlinie die Einhaltung der »Wesentlichen Anforderungen« der Niederspannungsrichtlinie, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen, was einer verschärften normativen Anwendung der Niederspannungsrichtlinie entspricht.
Wie alle europäischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie, den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Dies wird aus Artikel 4 ersichtlich, der fordert: „Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.“