2014/35/EU – CE-Zertifizierung von elektrischen Betriebsmitteln

Die EU-Richtlinie über elektrische Betriebsmittel („Niederspannungsrichtlinie“) soll sicherstellen, dass nur solche elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

In den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung

  • zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
  • zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.

Produkte mit kleineren Nennspannungen fallen unter die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit.

Einige wenige Ausnahmen für Betriebsmittel und Bereiche sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt (z.B. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre).

Mehr zum Thema: CE Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln

Ziele und Umsetzung der CE-Kennzeichnung

Die Niederspannungsrichtlinie dient dem Zweck, ein hohes Schutzniveau von elektrischen Geräten bezüglich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern zu gewährleisten und das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes zu garantieren.

Die meisten Funkanlagen (Funk-Sender und -Empfänger), für die die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU gilt, fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Statt dessen fordert die Funkanlagenrichtlinie die Einhaltung der »Wesentlichen Anforderungen« der Niederspannungsrichtlinie, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen, was einer verschärften normativen Anwendung der Niederspannungsrichtlinie entspricht.

Wie alle europäischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie, den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Dies wird aus Artikel 4 ersichtlich, der fordert: „Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.“

Mehr zum Thema: Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Anforderungen und Voraussetzungen

Die Anforderungen und Voraussetzungen der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Hier eine detaillierte Übersicht:

1. Anwendungsbereich:

  • Spannungsgrenzen: Die Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel, die für den Betrieb mit Wechselspannungen zwischen 50 und 1000 V bzw. Gleichspannungen zwischen 75 und 1500 V ausgelegt sind.
  • Ausnahmen: Es gibt bestimmte Produkte, die nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, wie z. B. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte für die medizinische Verwendung, elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, Stromzähler, Haushaltssteckdosen und -stecker, Geräte für die Verwendung in internationalen Gewässern oder im Weltraum, speziell für militärische Zwecke oder die Landesverteidigung konstruierte Geräte.

2. Grundlegende Sicherheitsanforderungen (GSG):

Die Niederspannungsrichtlinie legt allgemeine Sicherheitsziele fest, die von den Herstellern erreicht werden müssen. Diese GSG umfassen unter anderem:

  • Schutz gegen Gefahren durch den elektrischen Strom: Schutz vor direktem und indirektem Berühren spannungsführender Teile, Isolierung, Schutzleiter.
  • Schutz gegen thermische Gefahren: Begrenzung von Oberflächentemperaturen, Schutz vor Bränden durch Überhitzung.
  • Schutz gegen mechanische Gefahren: Schutz vor beweglichen Teilen, scharfen Kanten, Instabilität.
  • Schutz gegen chemische Gefahren: Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.
  • Schutz vor Strahlung: Begrenzung der Exposition gegenüber elektromagnetischer Strahlung.
  • Schutz in explosionsgefährdeten Bereichen: (Fällt in der Regel unter die ATEX-Richtlinie, wird aber im Zusammenhang mit der Niederspannungsrichtlinie betrachtet).
  • Schutz vor Lärm: Begrenzung der Geräuschemissionen.
  • Schutz vor Vibrationen: Begrenzung der Vibrationsexposition.
  • Schutz vor nicht-ionisierenden Strahlen: Begrenzung der Exposition gegenüber nicht-ionisierender Strahlung.

3. Konformitätsbewertungsverfahren:

Der Hersteller muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, um nachzuweisen, dass das Produkt die GSG erfüllt. Die gängigsten Verfahren sind:

  • Interne Fertigungskontrolle (Modul A): Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch. Dies ist das einfachste Verfahren und in den meisten Fällen anwendbar.
  • EG-Baumusterprüfung (Modul B) mit anschließender Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle (Modul C): Eine benannte Stelle prüft ein Baumuster des Produkts. Nach erfolgreicher Prüfung erklärt der Hersteller die Konformität mit diesem Baumuster.
  • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D): Eine benannte Stelle überwacht das Qualitätssicherungssystem des Herstellers.

4. Technische Dokumentation:

Der Hersteller muss eine technische Dokumentation erstellen, die alle relevanten Informationen über das Produkt enthält, einschließlich:

  • Allgemeine Beschreibung des Produkts.
  • Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne.
  • Risikobeurteilung.
  • Liste der angewandten harmonisierten Normen.
  • Prüfberichte.
  • EG-Konformitätserklärung.

5. Harmonisierte Normen:

Die Anwendung harmonisierter Normen bietet eine „Vermutungswirkung der Konformität“. Das bedeutet, dass ein Produkt, das die Anforderungen einer harmonisierten Norm erfüllt, automatisch auch die entsprechenden GSG der Niederspannungsrichtlinie erfüllt. Die Anwendung harmonisierter Normen ist jedoch nicht verpflichtend, sondern eine Möglichkeit, die Konformität nachzuweisen.

6. CE-Kennzeichnung:

Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung am Produkt an. Die CE-Kennzeichnung ist ein sichtbares Zeichen dafür, dass das Produkt den geltenden EU-Richtlinien entspricht.

7. EG-Konformitätserklärung:

Der Hersteller muss eine EG-Konformitätserklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie entspricht.

Zusammenfassend:

Die Voraussetzungen für die Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie sind:

  • Das Produkt muss in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen müssen erfüllt sein.
  • Ein Konformitätsbewertungsverfahren muss durchgeführt werden.
  • Eine technische Dokumentation muss erstellt werden.
  • Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden.
  • Eine EG-Konformitätserklärung muss ausgestellt werden.

Es ist ratsam, sich bei der Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie von Experten beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden und die Konformität der Produkte sicherzustellen.

„CE-Zeichen für elektrische Betriebsmittel – Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU wurde am 29.3.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ersetzt die Richtlinie 2006/95/EG.“

ISO 14001 Zertifizierung
ISO Zertifizierung

„CE-Zeichen für elektrische Betriebsmittel – Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU wurde am 29.3.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ersetzt die Richtlinie 2006/95/EG.“

ISO 14001 Zertifizierung
ISO Zertifizierung

2014/35/EU – CE-Zertifizierung von elektrischen Betriebsmitteln

Die EU-Richtlinie über elektrische Betriebsmittel („Niederspannungsrichtlinie“) soll sicherstellen, dass nur solche elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

In den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung

  • zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und
  • zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.

Produkte mit kleineren Nennspannungen fallen unter die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit.

Einige wenige Ausnahmen für Betriebsmittel und Bereiche sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt (z.B. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre).

Mehr zum Thema: CE Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln

Ziele und Umsetzung der CE-Kennzeichnung

Die Niederspannungsrichtlinie dient dem Zweck, ein hohes Schutzniveau von elektrischen Geräten bezüglich Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren und Gütern zu gewährleisten und das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes zu garantieren.

Die meisten Funkanlagen (Funk-Sender und -Empfänger), für die die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU gilt, fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie. Statt dessen fordert die Funkanlagenrichtlinie die Einhaltung der »Wesentlichen Anforderungen« der Niederspannungsrichtlinie, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen, was einer verschärften normativen Anwendung der Niederspannungsrichtlinie entspricht.

Wie alle europäischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie, den freien Warenverkehr zu ermöglichen. Dies wird aus Artikel 4 ersichtlich, der fordert: „Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.“

Mehr zum Thema: Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Anforderungen und Voraussetzungen

Die Anforderungen und Voraussetzungen der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Hier eine detaillierte Übersicht:

1. Anwendungsbereich:

  • Spannungsgrenzen: Die Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel, die für den Betrieb mit Wechselspannungen zwischen 50 und 1000 V bzw. Gleichspannungen zwischen 75 und 1500 V ausgelegt sind.
  • Ausnahmen: Es gibt bestimmte Produkte, die nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, wie z. B. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte für die medizinische Verwendung, elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, Stromzähler, Haushaltssteckdosen und -stecker, Geräte für die Verwendung in internationalen Gewässern oder im Weltraum, speziell für militärische Zwecke oder die Landesverteidigung konstruierte Geräte.

2. Grundlegende Sicherheitsanforderungen (GSG):

Die Niederspannungsrichtlinie legt allgemeine Sicherheitsziele fest, die von den Herstellern erreicht werden müssen. Diese GSG umfassen unter anderem:

  • Schutz gegen Gefahren durch den elektrischen Strom: Schutz vor direktem und indirektem Berühren spannungsführender Teile, Isolierung, Schutzleiter.
  • Schutz gegen thermische Gefahren: Begrenzung von Oberflächentemperaturen, Schutz vor Bränden durch Überhitzung.
  • Schutz gegen mechanische Gefahren: Schutz vor beweglichen Teilen, scharfen Kanten, Instabilität.
  • Schutz gegen chemische Gefahren: Vermeidung der Freisetzung gefährlicher Stoffe.
  • Schutz vor Strahlung: Begrenzung der Exposition gegenüber elektromagnetischer Strahlung.
  • Schutz in explosionsgefährdeten Bereichen: (Fällt in der Regel unter die ATEX-Richtlinie, wird aber im Zusammenhang mit der Niederspannungsrichtlinie betrachtet).
  • Schutz vor Lärm: Begrenzung der Geräuschemissionen.
  • Schutz vor Vibrationen: Begrenzung der Vibrationsexposition.
  • Schutz vor nicht-ionisierenden Strahlen: Begrenzung der Exposition gegenüber nicht-ionisierender Strahlung.

3. Konformitätsbewertungsverfahren:

Der Hersteller muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, um nachzuweisen, dass das Produkt die GSG erfüllt. Die gängigsten Verfahren sind:

  • Interne Fertigungskontrolle (Modul A): Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch. Dies ist das einfachste Verfahren und in den meisten Fällen anwendbar.
  • EG-Baumusterprüfung (Modul B) mit anschließender Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle (Modul C): Eine benannte Stelle prüft ein Baumuster des Produkts. Nach erfolgreicher Prüfung erklärt der Hersteller die Konformität mit diesem Baumuster.
  • Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D): Eine benannte Stelle überwacht das Qualitätssicherungssystem des Herstellers.

4. Technische Dokumentation:

Der Hersteller muss eine technische Dokumentation erstellen, die alle relevanten Informationen über das Produkt enthält, einschließlich:

  • Allgemeine Beschreibung des Produkts.
  • Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne.
  • Risikobeurteilung.
  • Liste der angewandten harmonisierten Normen.
  • Prüfberichte.
  • EG-Konformitätserklärung.

5. Harmonisierte Normen:

Die Anwendung harmonisierter Normen bietet eine „Vermutungswirkung der Konformität“. Das bedeutet, dass ein Produkt, das die Anforderungen einer harmonisierten Norm erfüllt, automatisch auch die entsprechenden GSG der Niederspannungsrichtlinie erfüllt. Die Anwendung harmonisierter Normen ist jedoch nicht verpflichtend, sondern eine Möglichkeit, die Konformität nachzuweisen.

6. CE-Kennzeichnung:

Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung am Produkt an. Die CE-Kennzeichnung ist ein sichtbares Zeichen dafür, dass das Produkt den geltenden EU-Richtlinien entspricht.

7. EG-Konformitätserklärung:

Der Hersteller muss eine EG-Konformitätserklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie entspricht.

Zusammenfassend:

Die Voraussetzungen für die Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie sind:

  • Das Produkt muss in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen müssen erfüllt sein.
  • Ein Konformitätsbewertungsverfahren muss durchgeführt werden.
  • Eine technische Dokumentation muss erstellt werden.
  • Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden.
  • Eine EG-Konformitätserklärung muss ausgestellt werden.

Es ist ratsam, sich bei der Umsetzung der Niederspannungsrichtlinie von Experten beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden und die Konformität der Produkte sicherzustellen.