2014/30/EU – CE-Zertifizierung über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Die EMV-Richtlinie gibt vor, in welcher Weise die elektromagnetische Verträglichkeit von elektrisch betriebenen Geräten im Europäischen Binnenmarkt beschaffen sein soll. Die Geltung dieser Richtlinie erstreckt sich mit wenigen Ausnahmen auf alle Geräte oder ortsfesten Anlagen, die für Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
Unter elektromagnetischer Verträglichkeit ist hierbei nach Artikel 3 die Fähigkeit eines Betriebsmittels zu verstehen, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären.
Unter elektromagnetischer Störung ist nach Artikel 3 jede elektromagnetische Erscheinung zu verstehen, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte.
Bei der Vermeidung einer elektromagnetischen Störung anderer Betriebsmittel durch ein Betriebsmittel ist ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit für das Betriebsmittel festzulegen. Die Richtlinie nennt hierzu jedoch keine einzuhaltenden Grenzwerte. Vielmehr ist gemäß Anhang I lediglich festgelegt, dass die von einem Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen dürfen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Gemäß Anhang II sind die Hersteller von Betriebsmitteln verpflichtet, mittels eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachzuweisen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Geräte den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Sie erstellen technische Unterlagen, fügen den Geräten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen bei und bringen die CE-Kennzeichnung an.
2014/30/EU – CE-Zertifizierung über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Die EMV-Richtlinie gibt vor, in welcher Weise die elektromagnetische Verträglichkeit von elektrisch betriebenen Geräten im Europäischen Binnenmarkt beschaffen sein soll. Die Geltung dieser Richtlinie erstreckt sich mit wenigen Ausnahmen auf alle Geräte oder ortsfesten Anlagen, die für Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
Unter elektromagnetischer Verträglichkeit ist hierbei nach Artikel 3 die Fähigkeit eines Betriebsmittels zu verstehen, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären.
Unter elektromagnetischer Störung ist nach Artikel 3 jede elektromagnetische Erscheinung zu verstehen, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte.
Bei der Vermeidung einer elektromagnetischen Störung anderer Betriebsmittel durch ein Betriebsmittel ist ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit für das Betriebsmittel festzulegen. Die Richtlinie nennt hierzu jedoch keine einzuhaltenden Grenzwerte. Vielmehr ist gemäß Anhang I lediglich festgelegt, dass die von einem Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen dürfen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
Gemäß Anhang II sind die Hersteller von Betriebsmitteln verpflichtet, mittels eines Konformitätsbewertungsverfahrens nachzuweisen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Geräte den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Sie erstellen technische Unterlagen, fügen den Geräten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen bei und bringen die CE-Kennzeichnung an.