2006/42/EG – CE-Zertifizierung für Maschinen

Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen. Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.

Mehr Informationen über CE Kennzeichnung von Maschinen

Ziele und Umsetzung der CE-Kennzeichnung

Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen.

Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie. In Österreich ist sie durch die Maschinensicherheitsverordnung umgesetzt.

Anforderungen und Voraussetzungen

Die Konformitätserklärung für Maschinen ist ein zentrales Dokument im Rahmen der CE-Kennzeichnung. Sie ist die rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten), dass die Maschine den geltenden EU-Richtlinien entspricht. Hier sind die wichtigsten Anforderungen und Aspekte rund um die Konformitätserklärung von Maschinen:

Grundlagen:

  • Rechtliche Basis: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ab 2027 durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt) bildet die Grundlage für die Konformitätserklärung. Mehr Informationen über die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
  • Bestandteil der CE-Kennzeichnung: Die Konformitätserklärung ist zwingend erforderlich, um die CE-Kennzeichnung an einer Maschine anzubringen. Ohne sie ist die CE-Kennzeichnung ungültig und das Inverkehrbringen der Maschine im EWR illegal.
  • Inhaltliche Verantwortung: Der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Konformitätserklärung.

Inhalt der Konformitätserklärung:

Die Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten): Vollständige Unternehmensdaten mit Adresse.
  • Beschreibung der Maschine: Eindeutige Bezeichnung der Maschine, Typenbezeichnung, Seriennummer (falls vorhanden).
  • Angabe der angewandten Richtlinien und Normen: Nennung aller relevanten EU-Richtlinien (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie) und harmonisierten Normen, die bei der Konstruktion und Herstellung der Maschine berücksichtigt wurden.
  • Erklärung der Konformität: Eine eindeutige Aussage, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der genannten Richtlinien entspricht.
  • Ort und Datum der Ausstellung: Wo und wann die Erklärung ausgestellt wurde.
  • Name und Unterschrift der zur Ausstellung der Erklärung befugten Person: Die Unterschrift muss von einer Person mit entsprechender Befugnis im Unternehmen geleistet werden.

Wichtige Punkte:

  • Sprache: Die Konformitätserklärung muss in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates/der Mitgliedsstaaten verfasst sein, in dem/denen die Maschine in Verkehr gebracht wird.
  • Aufbewahrung: Der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) muss die Konformitätserklärung zusammen mit den anderen technischen Unterlagen (z. B. Risikobeurteilung, Betriebsanleitung) mindestens 10 Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum der Maschine aufbewahren.
  • Bereitstellung: Die Konformitätserklärung muss den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  • Teilmaschinen: Für Teilmaschinen wird keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung ausgestellt. Diese erklärt, dass die Teilmaschine dazu bestimmt ist, in eine Maschine eingebaut zu werden, und dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten wurden, soweit dies für die Teilmaschine relevant ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Konformitätserklärung ist ein essenzielles Dokument für die CE-Kennzeichnung von Maschinen. Sie dokumentiert die Konformität der Maschine mit den geltenden EU-Richtlinien und ist somit Voraussetzung für das Inverkehrbringen im EWR. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Konformitätserklärung korrekt und vollständig erstellt wird.

Hilfreiche Ressourcen:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Die grundlegende Richtlinie für Maschinen.
  • Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Wird ab 2027 die Maschinenrichtlinie ersetzen.
  • Harmonisierte Normen: Diese Normen konkretisieren die Anforderungen der Richtlinien und bieten eine Vermutungswirkung der Konformität.

Es ist ratsam, sich bei Unklarheiten oder komplexen Maschinen von einem Experten für Maschinensicherheit beraten zu lassen, um Fehler bei der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung zu vermeiden.

„CE-Zeichen für Maschinen – Alle Maschinen müssen in Europa den formalen sowie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.“

ISO 14001 Zertifizierung
ISO Zertifizierung

„CE-Zeichen für Maschinen – Alle Maschinen müssen in Europa den formalen sowie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen.“

ISO 14001 Zertifizierung
ISO Zertifizierung

2006/42/EG – CE-Zertifizierung für Maschinen

Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen. Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.

Mehr Informationen über CE Kennzeichnung von Maschinen

Ziele und Umsetzung der CE-Kennzeichnung

Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen.

Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie. In Österreich ist sie durch die Maschinensicherheitsverordnung umgesetzt.

Anforderungen und Voraussetzungen

Die Konformitätserklärung für Maschinen ist ein zentrales Dokument im Rahmen der CE-Kennzeichnung. Sie ist die rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten), dass die Maschine den geltenden EU-Richtlinien entspricht. Hier sind die wichtigsten Anforderungen und Aspekte rund um die Konformitätserklärung von Maschinen:

Grundlagen:

  • Rechtliche Basis: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ab 2027 durch die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt) bildet die Grundlage für die Konformitätserklärung. Mehr Informationen über die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
  • Bestandteil der CE-Kennzeichnung: Die Konformitätserklärung ist zwingend erforderlich, um die CE-Kennzeichnung an einer Maschine anzubringen. Ohne sie ist die CE-Kennzeichnung ungültig und das Inverkehrbringen der Maschine im EWR illegal.
  • Inhaltliche Verantwortung: Der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Konformitätserklärung.

Inhalt der Konformitätserklärung:

Die Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten): Vollständige Unternehmensdaten mit Adresse.
  • Beschreibung der Maschine: Eindeutige Bezeichnung der Maschine, Typenbezeichnung, Seriennummer (falls vorhanden).
  • Angabe der angewandten Richtlinien und Normen: Nennung aller relevanten EU-Richtlinien (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie) und harmonisierten Normen, die bei der Konstruktion und Herstellung der Maschine berücksichtigt wurden.
  • Erklärung der Konformität: Eine eindeutige Aussage, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der genannten Richtlinien entspricht.
  • Ort und Datum der Ausstellung: Wo und wann die Erklärung ausgestellt wurde.
  • Name und Unterschrift der zur Ausstellung der Erklärung befugten Person: Die Unterschrift muss von einer Person mit entsprechender Befugnis im Unternehmen geleistet werden.

Wichtige Punkte:

  • Sprache: Die Konformitätserklärung muss in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates/der Mitgliedsstaaten verfasst sein, in dem/denen die Maschine in Verkehr gebracht wird.
  • Aufbewahrung: Der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) muss die Konformitätserklärung zusammen mit den anderen technischen Unterlagen (z. B. Risikobeurteilung, Betriebsanleitung) mindestens 10 Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum der Maschine aufbewahren.
  • Bereitstellung: Die Konformitätserklärung muss den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  • Teilmaschinen: Für Teilmaschinen wird keine Konformitätserklärung, sondern eine Einbauerklärung ausgestellt. Diese erklärt, dass die Teilmaschine dazu bestimmt ist, in eine Maschine eingebaut zu werden, und dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten wurden, soweit dies für die Teilmaschine relevant ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Konformitätserklärung ist ein essenzielles Dokument für die CE-Kennzeichnung von Maschinen. Sie dokumentiert die Konformität der Maschine mit den geltenden EU-Richtlinien und ist somit Voraussetzung für das Inverkehrbringen im EWR. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Konformitätserklärung korrekt und vollständig erstellt wird.

Hilfreiche Ressourcen:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Die grundlegende Richtlinie für Maschinen.
  • Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Wird ab 2027 die Maschinenrichtlinie ersetzen.
  • Harmonisierte Normen: Diese Normen konkretisieren die Anforderungen der Richtlinien und bieten eine Vermutungswirkung der Konformität.

Es ist ratsam, sich bei Unklarheiten oder komplexen Maschinen von einem Experten für Maschinensicherheit beraten zu lassen, um Fehler bei der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung zu vermeiden.