Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROCERT

(Stand: 02.01.2023)

Transparenz und offene Kommunikation sind innerhalb und außerhalb unseres Unternehmens für uns selbstverständlich. Wichtige Informationen über unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROCERT International, im Folgenden „EUROCERT“ genannt, für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Schulungs-, Test-, Begutachtungs-, Audit-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten für ihre Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt.

1. Allgemeines
EUROCERT erbringt Schulungs-, Test-, Begutachtungs-, Audit-, Überwachungs- und Zertifizierungsdienstleistungen für ihren Auftraggeber.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Ein­zelfall erkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen und Preise der EUROCERT sowie die „Auditierungs- und Zertifizierungsregeln“ an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von EUROCERT schriftlich anerkannt wurden.

2. Auftragsdurchführung
EUROCERT zertifiziert, auditiert und begutachtet die Produkte und Mana­gementsysteme des Auftraggebers oder Teile davon mit dem Ziel, die Konformität zu festgelegten oder vereinbarten Forderungen, einschließlich der Wirk­samkeit des Systems oder Teilen davon zu bewerten. Hierüber erhält der Auftraggeber ein Gutachten und/ oder ein Zertifikat bzw. eine Urkunde oder Kon­formitätserklärung. Begutachtungen werden grund­sätzlich am Ort der Leistungserbringung des Auftrag­gebers durchgeführt. EUROCERT ist bei ihren Audits unabhängig, transparent, neutral und objektiv. Der Auftragsdurchführung liegen die jeweils gültigen „Auditierungs- und Zertifizierungsregeln“ zu­grunde, die für beide Parteien verbindlich sind. Art und Umfang der Leistungen der EUROCERT werden bei der Erteilung des Auftrags schriftlich fest­gelegt; die Durchführung des Auftrages kann in Projektabschnitten laut Angebot erfolgen, Teilleistun­gen sind möglich. Termine der einzelnen Projektab­schnitte vereinbaren die Parteien gesondert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages oder der einzelnen Projektabschnitte Än­derungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schrift­lich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vereinbarten im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterun­gen dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auf­traggeber hat dabei jedoch für die bis zum Wirksam­werden des Rücktritts vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung für die erbrach­ten Leistungen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

3. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber hat der EUROCERT alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfüg­ung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchfüh­rung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, auf­merksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers.

4. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
EUROCERT beachtet die Einhaltung der vertraglichen Schwei­gepflicht. Sie trifft Vorsorge dafür, dass weder Gut­achten noch sonstige Tatsachen oder Unterlagen, die bei der Erbringung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftrags­gegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. EUROCERT kann von schrift­lichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien zu ihren Akten nehmen. Soweit im Zuge des Auftrags Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. er­stellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt EUROCERT dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden nicht übertragen, insbeson­dere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. zu verändern. An Dritte ist nur im Rahmen des bestimmungs­gemäßen Gebrauchs zulässig.

EUROCERT verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmun­gen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverord­nung („DSGVO“) sowie in Deutschland dem Bundes­datenschutzgesetz („BDSG“). EUROCERT wird die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung einge­setzten Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen zur Ver­schwiegenheit (Datengeheimnis) verpflichten, sofern diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflich­tet sind. EUROCERT wird dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung zu eigenen Zwecken verarbeiten. Sofern EUROCERT im Rahmen der Dienstleistungen personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber verarbeitet werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Einzelheiten ergeben sich aus unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen .

5. Gewährleistung
Die Gewährleistung der EUROCERT umfasst nur die ausdrück­lich in Auftrag gegebenen Dienstleistungen. Bei Zertifi­zierungsdienstleistungen ist EUROCERT verpflichtet, das Zer­tifikat zu erteilen, sofern die jeweiligen Voraussetzun­gen erfüllt wurden. Soweit EUROCERT allgemeine Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass EUROCERT keinen bestimmten Erfolg, sondern aus­schließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.

6. Haftung
EUROCERT haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechts­grund – nur, wenn EUROCERT, der gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätz­lich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet EUROCERT, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen soweit eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinal­pflicht“) verletzt ist oder wenn EUROCERT ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen hat. EUROCERT haftet im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflich­ten jedoch nur für den im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Durch­schnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.

Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließ­lich vertragstypischer Folgeschäden ist im Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der EUROCERT begrenzt auf den vertraglich festgelegten Betrag.

7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Berechnung der Leistungen gelten die jeweils gültigen Preise der EUROCERT, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Aufträge werden nach ausgeführten Projektabschnitten abgerechnet. Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist EUROCERT berechtigt, die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen.Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist sie es nicht, gilt die jeweils gültige EUROCERT Preisliste, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.

EUROCERT ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Zertifizierungszyklus zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die bis spätestens eines Monats nach Beginn des jeweiligen Zertifizierungszyklus in Textform abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

Rechnungen werden mit ihrem Zugang beim Schuldner zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
EUROCERT ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagzahlungen für die erbrachten. Teilleistungen dürfen gefordert werden.

8. Fristen und Termine
EUROCERT und der Auftraggeber vereinbaren Audittermine möglichst langfristig. Termine werden schriftlich be­stätigt. Kann auf Veranlassung des Auftraggebers ein bestätigter Termin nicht wahrgenommen werden, so kann EUROCERT die durch die Vorbereitung des Termins tat­sächlich entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als acht Wochen vor dem Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet EUROCERT 80% der Auf­tragssumme zuzüglich entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als zehn Kalendertage vor Beginn der Leistungs­erbringung erfolgen, berechnet EUROCERT 100% der Auftragssumme zuzüglich entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren.

9. Dauer und Beendigung
Der Vertrag wird mit Auftragserteilung auf unbe­stimmte Zeit geschlossen. Der erteilte Auftrag kann vom Auftraggeber ohne Angabe besonderer Gründe mit einer Frist von jeweils sechs Wochen zum Quar­talsende schriftlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber behält sich EUROCERT vor, die bereits erbrachten und noch nicht abge­rechneten Leistungen zu berechnen.

Bei Kündigungen durch den Auftraggeber, die weniger als acht Wochen vor dem Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet EUROCERT 80% der Auftrags­summe zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als zehn Kalendertage vor Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet EUROCERT 100% der Auf­tragssumme zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. den durch die Kündigung bedingt anfallenden Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen.

10. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist der Sitz von EUROCERT. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen un­wirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Zusätzlich zu vorstehenden Bedingungen gelten bei einzelnen Zertifizierungsdienstleistungen die jeweils spezifischen Forderungen in der jeweils gültigen Ver­sion inklusive ihrer ergänzenden Interpretationen. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen sind hierdurch aufgehoben.

„Das Ziel von Eurocert EQC ist es, die Geschäftsprozesse und -ergebnisse seiner Kunden durch eine Zertifizierung zu verbessern. Dafür arbeitet das Unternehmen eng mit seinen Kunden zusammen, um ihnen eine individuelle und kundenorientierte Beratung zu bieten. „

„Das Ziel von Eurocert EQC ist es, die Geschäftsprozesse und -ergebnisse seiner Kunden durch eine Zertifizierung zu verbessern. Dafür arbeitet das Unternehmen eng mit seinen Kunden zusammen, um ihnen eine individuelle und kundenorientierte Beratung zu bieten. „

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROCERT

(Stand: 02.01.2023)

Transparenz und offene Kommunikation sind innerhalb und außerhalb unseres Unternehmens für uns selbstverständlich. Wichtige Informationen über unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUROCERT International, im Folgenden „EUROCERT“ genannt, für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Schulungs-, Test-, Begutachtungs-, Audit-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten für ihre Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt.

1. Allgemeines
EUROCERT erbringt Schulungs-, Test-, Begutachtungs-, Audit-, Überwachungs- und Zertifizierungsdienstleistungen für ihren Auftraggeber.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Ein­zelfall erkennt der Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen und Preise der EUROCERT sowie die „Auditierungs- und Zertifizierungsregeln“ an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von EUROCERT schriftlich anerkannt wurden.

2. Auftragsdurchführung
EUROCERT zertifiziert, auditiert und begutachtet die Produkte und Mana­gementsysteme des Auftraggebers oder Teile davon mit dem Ziel, die Konformität zu festgelegten oder vereinbarten Forderungen, einschließlich der Wirk­samkeit des Systems oder Teilen davon zu bewerten. Hierüber erhält der Auftraggeber ein Gutachten und/ oder ein Zertifikat bzw. eine Urkunde oder Kon­formitätserklärung. Begutachtungen werden grund­sätzlich am Ort der Leistungserbringung des Auftrag­gebers durchgeführt. EUROCERT ist bei ihren Audits unabhängig, transparent, neutral und objektiv. Der Auftragsdurchführung liegen die jeweils gültigen „Auditierungs- und Zertifizierungsregeln“ zu­grunde, die für beide Parteien verbindlich sind. Art und Umfang der Leistungen der EUROCERT werden bei der Erteilung des Auftrags schriftlich fest­gelegt; die Durchführung des Auftrages kann in Projektabschnitten laut Angebot erfolgen, Teilleistun­gen sind möglich. Termine der einzelnen Projektab­schnitte vereinbaren die Parteien gesondert. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages oder der einzelnen Projektabschnitte Än­derungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schrift­lich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vereinbarten im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterun­gen dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auf­traggeber hat dabei jedoch für die bis zum Wirksam­werden des Rücktritts vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung für die erbrach­ten Leistungen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

3. Auftraggeberpflichten
Der Auftraggeber hat der EUROCERT alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfüg­ung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchfüh­rung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, auf­merksam zu machen. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers.

4. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
EUROCERT beachtet die Einhaltung der vertraglichen Schwei­gepflicht. Sie trifft Vorsorge dafür, dass weder Gut­achten noch sonstige Tatsachen oder Unterlagen, die bei der Erbringung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftrags­gegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. EUROCERT kann von schrift­lichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien zu ihren Akten nehmen. Soweit im Zuge des Auftrags Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. er­stellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt EUROCERT dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden nicht übertragen, insbeson­dere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gutachten, Bewertungsergebnisse u. Ä. zu verändern. An Dritte ist nur im Rahmen des bestimmungs­gemäßen Gebrauchs zulässig.

EUROCERT verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmun­gen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverord­nung („DSGVO“) sowie in Deutschland dem Bundes­datenschutzgesetz („BDSG“). EUROCERT wird die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung einge­setzten Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen zur Ver­schwiegenheit (Datengeheimnis) verpflichten, sofern diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflich­tet sind. EUROCERT wird dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung zu eigenen Zwecken verarbeiten. Sofern EUROCERT im Rahmen der Dienstleistungen personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber verarbeitet werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Einzelheiten ergeben sich aus unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen .

5. Gewährleistung
Die Gewährleistung der EUROCERT umfasst nur die ausdrück­lich in Auftrag gegebenen Dienstleistungen. Bei Zertifi­zierungsdienstleistungen ist EUROCERT verpflichtet, das Zer­tifikat zu erteilen, sofern die jeweiligen Voraussetzun­gen erfüllt wurden. Soweit EUROCERT allgemeine Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass EUROCERT keinen bestimmten Erfolg, sondern aus­schließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende Entscheidungen zu treffen.

6. Haftung
EUROCERT haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechts­grund – nur, wenn EUROCERT, der gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätz­lich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit haftet EUROCERT, deren gesetzliche Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen soweit eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinal­pflicht“) verletzt ist oder wenn EUROCERT ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen hat. EUROCERT haftet im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflich­ten jedoch nur für den im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Durch­schnittsschaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.

Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließ­lich vertragstypischer Folgeschäden ist im Fall von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung der EUROCERT begrenzt auf den vertraglich festgelegten Betrag.

7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
Für die Berechnung der Leistungen gelten die jeweils gültigen Preise der EUROCERT, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Aufträge werden nach ausgeführten Projektabschnitten abgerechnet. Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist EUROCERT berechtigt, die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen.Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist sie es nicht, gilt die jeweils gültige EUROCERT Preisliste, sofern sie dem Auftraggeber bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart.

EUROCERT ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Zertifizierungszyklus zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die bis spätestens eines Monats nach Beginn des jeweiligen Zertifizierungszyklus in Textform abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

Rechnungen werden mit ihrem Zugang beim Schuldner zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung mit nicht synallagmatischen (gegenseitigen) Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung.
EUROCERT ist berechtigt, Vorauszahlungen gegen Stellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe zu verlangen. Abschlagzahlungen für die erbrachten. Teilleistungen dürfen gefordert werden.

8. Fristen und Termine
EUROCERT und der Auftraggeber vereinbaren Audittermine möglichst langfristig. Termine werden schriftlich be­stätigt. Kann auf Veranlassung des Auftraggebers ein bestätigter Termin nicht wahrgenommen werden, so kann EUROCERT die durch die Vorbereitung des Termins tat­sächlich entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als acht Wochen vor dem Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet EUROCERT 80% der Auf­tragssumme zuzüglich entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als zehn Kalendertage vor Beginn der Leistungs­erbringung erfolgen, berechnet EUROCERT 100% der Auftragssumme zuzüglich entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren.

9. Dauer und Beendigung
Der Vertrag wird mit Auftragserteilung auf unbe­stimmte Zeit geschlossen. Der erteilte Auftrag kann vom Auftraggeber ohne Angabe besonderer Gründe mit einer Frist von jeweils sechs Wochen zum Quar­talsende schriftlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber behält sich EUROCERT vor, die bereits erbrachten und noch nicht abge­rechneten Leistungen zu berechnen.

Bei Kündigungen durch den Auftraggeber, die weniger als acht Wochen vor dem Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet EUROCERT 80% der Auftrags­summe zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen.

Bei Absagen durch den Auftraggeber, die weniger als zehn Kalendertage vor Beginn der Leistungserbrin­gung erfolgen, berechnet EUROCERT 100% der Auf­tragssumme zuzüglich tatsächlich in Zusammenhang mit der Auftragserteilung entstandener Reisekosten bzw. den durch die Kündigung bedingt anfallenden Stornogebühren für bereits gebuchte Reisen.

10. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist der Sitz von EUROCERT. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen un­wirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Zusätzlich zu vorstehenden Bedingungen gelten bei einzelnen Zertifizierungsdienstleistungen die jeweils spezifischen Forderungen in der jeweils gültigen Ver­sion inklusive ihrer ergänzenden Interpretationen. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen sind hierdurch aufgehoben.